Ein Hausbesuch gehört sowohl für Kinderärzte als auch für Hausärzte (in der Fachsprache auch als Besuchsbehandlung bezeichnet) zu den grundsätzlichen Aufgaben. In Notfällen sind sie zu solchen Hilfeleistungen berechtigt. Gemäß Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung ist jeder Hausarzt und Kinderarzt verpflichtet, die Versorgung seiner Patienten auch außerhalb der Praxissprechstunden für Notfälle sicherzustellen.
Ein Hausbesuch ist keine Wunschbehandlung. Patienten haben nur dann einen Anspruch auf eine Besuchsbehandlung, wenn ihnen das Aufsuchen des Arztes in dessen Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So steht es im Bundesmantelvertrag Ärzte, § 17. Nicht möglich oder nicht zumutbar wäre es bei einem Kind zum Beispiel, wenn es an einer hoch ansteckenden Erkrankung leidet oder es nicht transportfähig ist. Hat das Kind jedoch „nur" hohes Fieber, so ist es den Eltern durchaus zumutbar, mit ihm in die Praxis zu kommen. Natürlich hat der Praxisbesuch auch viele Vorteile, da manche Untersuchungen nur in der Praxis möglich sind, etwa Urin- oder Ultraschalluntersuchungen.
In diesem Fall ist der ärztliche Notdienst zuständig. Jedoch kennt sich nicht jeder Arzt, der dann auch Dienst hat, auch in der Kindermedizin aus. Daher geben viele Kinderärzte den Eltern eine Telefonnummer, unter der sie in Notfällen jederzeit erreichbar sind. Das ist allerdings ein freiwilliger Service des Arztes, zu dem er nicht verpflichtet ist. Zudem können Sie sich in Notfällen außerhalb der regulären Sprechstunde an die Notfallpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung und an die Kinderkrankenhäuser wenden. Auch hier erfolgt eine Versorgung durch erfahrene Kinderärzte. Den jeweils zuständigen Arzt erfahren Sie in der Regel über den Anrufbeantworter Ihrer Kinderarztpraxis oder auch über die Ärztliche Notdienstzentrale der KV: 01805-191212. In lebensbedrohlichen Situationen sollten Sie sofort den Notarzt rufen!
Letzte Aktualisierung am 26.10.2009.